Webmeister Martin Projekt besprechen

Pflichtangaben

Ihr Impressum zitiert ein Gesetz, das es nicht mehr gibt

Zwei Änderungen sind an fast allen vorbeigegangen. Beide stehen als Fehler in Impressen, die sonst tadellos sind.

Von Martin Schülbe · Stand 21.09.2026

Ein Impressum ist der Teil einer Website, den man einmal schreibt und danach nie wieder anfasst. Genau deshalb steht in den meisten deutschen Impressen heute mindestens eine Angabe, die überholt ist.

Erstens: Das TMG gibt es nicht mehr

Im Mai 2024 ist das Telemediengesetz im Digitale-Dienste-Gesetz aufgegangen. Die Impressumspflicht steht seither in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich dabei kaum etwas geändert — dieselben Angaben, andere Fundstelle.

Ist die falsche Fundstelle ein Verstoß? Für sich genommen kaum. Aber sie ist ein Signal, und zwar ein gut sichtbares: Wer „Angaben gemäß § 5 TMG“ über sein Impressum schreibt, sagt damit, dass seit mindestens zwei Jahren niemand mehr hingesehen hat. Wenn jemand nach Angriffsfläche sucht, fängt er dort an.

Dieselbe Geschichte einen Absatz tiefer: Die Angabe zum Verantwortlichen für redaktionelle Inhalte steht seit 2020 in § 18 Abs. 2 MStV. Wer noch „§ 55 Abs. 2 RStV“ schreibt, zitiert einen Staatsvertrag, der seit sechs Jahren außer Kraft ist.

Zweitens: Der Link zur EU-Plattform führt ins Leere

Jahrelang gehörte in jedes Impressum ein Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission. Diese Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der Link zeigt seither auf nichts, und die Pflicht, auf sie hinzuweisen, ist mit ihr entfallen.

Der Hinweis nach § 36 VSBG — ob Sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen — bleibt davon unberührt. Das sind zwei verschiedene Dinge, die oft in einem Absatz stehen.

Was tatsächlich hineingehört

Für geschäftsmäßige Angebote verlangt § 5 DDG, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Im Kern:

  • Name und ladungsfähige Anschrift — ein Postfach genügt nicht.
  • Bei Gesellschaften die vertretungsberechtigte Person.
  • E-Mail-Adresse und ein zweiter Weg für schnelle Kommunikation. Die Adresse ist Pflicht und nicht durch ein Kontaktformular ersetzbar.
  • Register und Registernummer, falls eingetragen.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben in der Regel keine — dann fehlt auch nichts.
  • Bei erlaubnispflichtigen Berufen zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen.

Zwei Minuten Aufwand: Der Impressum-Check ruft Ihr Impressum ab und sagt, welche dieser Angaben er findet — und ob dort noch das TMG oder der Link zur abgeschalteten Plattform steht. Ob wirklich alles von jeder Unterseite aus erreichbar ist, prüft der Pflichtlinks-Check.

Der Fehler, der wirklich teuer wird

Nicht die falsche Paragrafenzahl, sondern die unerreichbare Seite. Der Klassiker: Eine Kampagnenseite oder Landingpage wird ohne den üblichen Seitenfuß gebaut, weil sie „nur für die Anzeige“ ist. Damit fehlt genau dort das Impressum, wo bezahlter Verkehr ankommt.

Der zweite Klassiker: Das Impressum steckt in einem aufklappenden Menü und ist mit dem Finger auf dem Handy kaum zu finden. „Unmittelbar erreichbar“ heißt nach gefestigter Auffassung: mit höchstens zwei Klicks, und der Link muss als solcher erkennbar sein. „Kontakt“ allein reicht dafür nicht.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Aber die beiden Fundstellen zu aktualisieren und den toten Link zu entfernen, kostet zehn Minuten und nimmt zwei Angriffsflächen weg.

Fragen dazu?

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