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Datenschutz

Google Fonts: was von der Abmahnwelle übrig geblieben ist

2022 flatterten Zehntausende Briefe ins Land, jeder mit derselben Forderung. Die Abmahner sind vor Gericht gescheitert. Das technische Problem ist geblieben.

Von Martin Schülbe · Stand 21.09.2026

Der Ablauf war immer gleich: Ein Schreiben, 100 bis 170 Euro, Frist eine Woche, und die Behauptung, man habe beim Besuch der Website persönlich gelitten, weil die eigene IP-Adresse an Google übertragen wurde. Viele haben gezahlt, weil der Betrag kleiner war als der Ärger.

Was die Gerichte entschieden haben — zweimal Verschiedenes

Am 20. Januar 2022 sprach das Landgericht München I einem Kläger 100 Euro Schadensersatz zu, weil eine Website Google Fonts von Google-Servern nachgeladen hatte (Az. 3 O 17493/20). Das ist das Urteil, auf das sich alle Abmahnschreiben beriefen. In der Sache steht es bis heute.

Im Mai 2023 entschied dasselbe Gericht, dass die Massenabmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Wer automatisiert Tausende Websites abgrast, um Kleinbeträge einzutreiben, verfolgt kein Persönlichkeitsrecht, sondern ein Geschäftsmodell. Die Welle brach zusammen.

Daraus wird häufig der falsche Schluss gezogen: „Also war doch nichts dran.“ Gescheitert ist die Art, wie abgemahnt wurde — nicht die Feststellung, dass dabei personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage an einen Dritten fließen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen empfiehlt Website-Betreibern weiterhin unmissverständlich, Schriften lokal einzubinden.

Was technisch tatsächlich passiert

Steht im Quelltext eine Zeile, die auf fonts.googleapis.com verweist, macht der Browser Ihres Besuchers Folgendes, bevor er irgendetwas anzeigt: Er baut eine Verbindung zu einem Server von Google auf und übermittelt dabei zwangsläufig seine IP-Adresse, seinen Browser und die Seite, von der er kommt. Der Besucher hat zu diesem Zeitpunkt noch nichts angeklickt. Er hatte auch keine Gelegenheit dazu.

Das ist der ganze Vorgang. Keine Datensammlung im großen Stil, kein Tracking — aber eine Übermittlung an ein Unternehmen in einem Drittland, für die es keine Einwilligung gibt und die sich auch nicht gut begründen lässt. Denn sie ist vermeidbar.

Die Lösung dauert eine Stunde

Die Schriften sind frei lizenziert. Man darf sie herunterladen und selbst ausliefern:

  • Schriftdateien als .woff2 besorgen und in einen Ordner auf dem eigenen Server legen.
  • Im Stylesheet mit @font-face darauf verweisen, statt die Google-Zeile einzubinden.
  • Die alte Verknüpfung entfernen — beide Adressen, fonts.googleapis.com und fonts.gstatic.com.

Das Aussehen bleibt identisch. Die Seite wird sogar etwas schneller, weil eine Verbindung zu einem fremden Server wegfällt. Bei Baukastensystemen ist es manchmal eine Einstellung, manchmal gar nicht möglich — dann sollte man wissen, worauf man sich eingelassen hat.

Selbst nachsehen: Der Google-Fonts-Checker ruft Ihre Seite einmal auf und sagt Ihnen, ob eine solche Anfrage dabei ist — kostenlos, ohne Anmeldung. Wenn Sie wissen wollen, welche anderen fremden Server mitspielen, nimmt der Fremde-Server-Zähler die ganze Seite auseinander.

Und wenn doch noch ein Schreiben kommt?

Nicht sofort zahlen und nichts unterschreiben. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft weiter gefasst als der behauptete Verstoß und binden Sie mit Vertragsstrafe. Prüfen lassen, ob überhaupt ein Anspruch besteht — und getrennt davon das technische Problem beseitigen, weil das ohnehin richtig ist.

Der eigentliche Punkt ist ein anderer: Wer Schriften vom fremden Server lädt, hat meistens noch mehr davon auf der Seite. Karten, Videoeinbettungen, Schaltflächen sozialer Netzwerke. Die Schrift ist selten das Problem, sondern der Hinweis darauf, dass nie jemand nachgesehen hat.

Fragen dazu?

Ich beantworte sie auch dann, wenn daraus kein Auftrag wird. Das ist keine Masche, sondern die günstigste Werbung, die ich kenne.