Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Seitdem bekommen kleine Betriebe Werbebriefe, die mit Abmahnungen drohen. Ein Blick auf den Anwendungsbereich entspannt die Lage erheblich.
Wer betroffen ist
Das Gesetz gilt nicht für jede Website, nur weil sie öffentlich erreichbar ist. Es zielt auf Angebote, über die Verbraucher Dienstleistungen beziehen — insbesondere:
- Onlineshops und andere Websites mit Bestell- oder Kaufabschluss
- Buchungs- und Terminvergabesysteme
- Bankdienstleistungen, Personenbeförderung, E-Books und Telekommunikationsdienste
Eine reine Informationsseite ohne Bestell- oder Buchungsfunktion — die klassische Handwerkerseite mit Leistungen, Referenzen und Telefonnummer — fällt nach heutigem Stand nicht darunter.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Dienstleistungserbringer gilt eine Ausnahme, wenn beide Bedingungen zutreffen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Das trifft auf einen erheblichen Teil der Betriebe in der Region zu.
Wichtige Einschränkung: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer selbst betroffene Produkte in Verkehr bringt, kann sich nicht darauf berufen. Und das ist eine Einordnung, die im Zweifel ein Anwalt vornehmen sollte — ich beschreibe hier den Stand, wie er sich mir darstellt, und leiste keine Rechtsberatung.
Warum es trotzdem sinnvoll ist
Auch wer nicht verpflichtet ist, gewinnt durch barrierefreies Bauen — und zwar auf eine Weise, die sich rechnet.
Es sind mehr Menschen, als man denkt. Kontrastschwäche, Sehbeeinträchtigung, motorische Einschränkung, Situationen mit einer freien Hand oder heller Sonne auf dem Display: Der Anteil der Besucher, für die eine schlecht kontrastierte Seite mühsam ist, liegt deutlich über dem, was man vermutet.
Suchmaschinen profitieren davon. Alternativtexte für Bilder, sinnvolle Überschriftenhierarchien, klare Verlinkungen, korrektes HTML — das sind zugleich die Grundlagen der Suchmaschinenoptimierung. Wer für Screenreader baut, baut für Suchmaschinen mit.
Es ist billiger als Nachrüsten. Von Anfang an ausreichende Kontraste zu wählen, kostet nichts. Sie nachträglich in ein bestehendes Design einzubauen, bedeutet oft, das ganze Farbkonzept zu überarbeiten.
Die Punkte, die den größten Unterschied machen
- Kontrast. Mindestens 4,5:1 für normalen Text. Hellgrau auf Weiß ist der häufigste Fehler auf modernen Websites — es sieht in der Entwurfsdatei elegant aus und ist auf einem Handy im Freien unlesbar.
- Bedienbarkeit per Tastatur. Jede Funktion muss mit der Tabulatortaste erreichbar sein, und man muss sehen, wo man gerade ist.
- Alternativtexte, die beschreiben, was auf dem Bild passiert — nicht „Bild1.jpg“ und nicht die Bildunterschrift noch einmal.
- Formulare mit echten Beschriftungen. Ein Platzhaltertext im Feld verschwindet beim Tippen und ist für Screenreader unzuverlässig.
- Bewegung anhalten. Wer in seinem Betriebssystem reduzierte Bewegung eingestellt hat, sollte keine Animationen bekommen. Ein Zweizeiler im Stylesheet.
Diese Website erfüllt diese Punkte. Was das im Einzelnen bedeutet und wo die Grenzen liegen, steht in der Erklärung zur Barrierefreiheit.